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24.05.2011

Menschenrecht auf Gewissensfreiheit in Europa immer mehr bedroht

Im vergangenen Oktober hat der Europarat in einer Resolution die Gewissensfreiheit gegen den Angriff linker Kräfte gestärkt, welche das Recht von Ärzten und medizinischem Personal, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an Abtreibungen zu verweigern, abschaffen wollten. In die entgegengesetzte Richtung geht nun das schwedische Parlament, das am 11. Mai 2011, unter Missachtung dieser Resolution, einen erneuten Angriff auf die Gewissensfreiheit vorgenommen hat.

Im Namen eines fingierten Rechts auf sexuelle und reproduktive Gesundheit soll nun darauf hingearbeitet werden, dass alle Einschränkungen, die für Abtreibungen noch bestehen, fallen. Zu diesem Ziel weist das schwedische Parlament die schwedische Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (Parliamentary Assembly oft he Council of Europe - PACE) an, auf eine entsprechende Änderung der genannten Europarats-Resolution hinzuwirken. Die Resolution des schwedischen Parlaments, die mit 271 zu 20 Stimmen angenommen wurde, betont in diesem Zusammenhang, dass Schweden eines der wenigen Länder sei, das den internationalen Einsatz für die Rechte der sexuellen und reproduktiven Gesundheit entscheidend unterstützt.

Die britische „Society for the Protection of Unborn Children“, eine pro-life NGO, die die Europarats-Resolution von vergangenem Herbst maßgeblich unterstützt hat, äußert im Hinblick auf das schwedische Vorgehen, daran zeige sich, wie weit die Abtreibungslobby bei ihrem Bemühen, ein Recht zur Tötung ungeborener Kinder voranzutreiben, zu gehen bereit sei. Dabei wird ein Recht auf Abtreibung von keiner internationalen Konvention anerkannt, während ein Recht zur Verweigerung aus Gewissensgründen zu den internationalen Menschenrechtsstandards zählt.

Die Parlamentarische Versammlung hatte im Oktober festgehalten: „Keine Person, kein Krankenhaus und keine Institution darf gezwungen werden, an einer Abtreibung mitzuwirken, oder aufgrund ihrer Weigerung, eine Abtreibung durchzuführen, an dieser mitzuwirken oder sich einem solchen Eingriff zu unterziehen, zur Verantwortung gezogen oder in irgendeiner Weise diskriminiert werden.“

Dies ist im Grunde nichts mehr als eine Selbstverständlichkeit. Was dort gesagt wird, geht nämlich in keiner Weise über das hinaus, was ohnehin Grundrechtsstandard ist. Art. 4 Abs. 1 GG – und entsprechend Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 14.12.2007, ABl. C 303/1, welche die Grundrechte im Rahmen der Europäischen Union kodifiziert – schützt das Recht, moralische und sittliche Überzeugungen zu haben und nach diesen zu handeln. Die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Gewissensfreiheit ist – auf nationaler Ebene – nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich, d.h. durch kollidierende Rechte, die ihrerseits Verfassungsrang haben, wie insbesondere Grundrechte Dritter.

Das Gegenteil geschieht jedoch hier. Nicht im Namen eines mit der Gewissensfreiheit in Konflikt geratenden Rechts auf Leben, sondern gerade im Bemühen um seine Einschränkung soll hier die Gewissensfreiheit beschränkt werden. Darin zeigt sich, dass das In-Frage-Stellen der Menschenrechte bestimmter Personengruppen – wie im Falle der Abtreibung des Rechts auf Leben Ungeborener – weitere Kreise zieht und offensichtlich dazu führt, dass auch andere Grundrechte in ihrer Bedeutung angetastet werden (müssen), im Ringen um die Verwirklichung politischer Ziele.

Dr. Friederike Hoffmann-Klein

 

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